RS OGH 1966/3/16 11Os24/66, 13Os177/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.1966
beobachten
merken

Norm

StPO §271 Z4 B

Rechtssatz

Werden Beweisanträge ohne sachlichen Grund erst so spät gestellt, daß ihre nunmehrige Durchführung eine Vertagung der Hauptverhandlung nötig machen würde, so können sie, soweit das Gericht nicht ihre Durchführung im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit für nötig erachtet, wegen offenbarer Verschleppungsabsicht abgewiesen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0099452

Dokumentnummer

JJR_19660316_OGH0002_0110OS00024_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten