Norm
StPO §271 Z4 BRechtssatz
Werden Beweisanträge ohne sachlichen Grund erst so spät gestellt, daß ihre nunmehrige Durchführung eine Vertagung der Hauptverhandlung nötig machen würde, so können sie, soweit das Gericht nicht ihre Durchführung im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit für nötig erachtet, wegen offenbarer Verschleppungsabsicht abgewiesen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0099452Dokumentnummer
JJR_19660316_OGH0002_0110OS00024_6600000_001