Norm
ABGB §912Rechtssatz
Beitragszuschläge im Sinne des § 113 ASVG, die im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung fällig wurden, sind Nebengebühren im Sinne des § 54 KO die gleich den Beiträgen in die 1. Klasse der Konkursforderungen gehören.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0024736Dokumentnummer
JJR_19660316_OGH0002_0050OB00022_6600000_001