Norm
ABGB §917Rechtssatz
Gesellschaftsverträge sind entgeltfremde Geschäfte. Eine Zerlegung des Gesellschaftsvertrages in entgeltliche und unentgeltliche Bestandteile kommt als mit seinem Wesen unvereinbar nicht in Betracht. Trotzdem kann es vor allem zwischen Familienangehörigen Gesellschaftsverträge geben, welche der Unentgeltlichkeit bzw Schenkung gleichzusetzen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0018060Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.06.2020