TE Vwgh Erkenntnis 2002/7/9 2000/01/0192

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Veröffentlicht am 09.07.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schimetits, über die Beschwerde des am 29. März 1969 geborenen FK in St. G, vertreten durch Dr. Gerhard O. Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den am 28. Jänner 2000 mündlich verkündeten und am 13. April 2000 schriftlich ausgefertigten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 212.019/0-VII/20/99, betreffend §§ 7 und 8 des Asylgesetzes 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. August 1999 betreffend dessen Spruchpunkt II. (Feststellung nach § 8 des Asylgesetzes 1997) abweist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien, stammt aus dem Kosovo und gehört der albanischen Volksgruppe an. Am 20. Juli 1999 beantragte er die Gewährung von Asyl.

Mit Bescheid vom 9. August 1999 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt I.) und sprach zugleich aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "in die Bundesrep. Jugosl." gemäß § 8 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der unabhängige Bundesasylsenat (die belangte Behörde) mit dem angefochtenen Bescheid "gemäß § 7 und § 8 AsylG" ab. Er begründete dies im Wesentlichen damit, die Verfolgungsgefahr müsse dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Die Verfolgungsgefahr müsse aktuell sein, was bedeute, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen müsse. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellten im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen sei. Im vorliegenden Fall sei der Flüchtlingsbegriff nach der Genfer Flüchtlingskonvention nicht erfüllt. Da für den Beschwerdeführer in der Provinz Kosovo keine Gefahren von Seiten der Bundesrepublik Jugoslawien ausgingen noch - auf dem Boden der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - sonstige Abschiebungshindernisse bestünden, sei die Berufung "gemäß § 7 und § 8 AsylG abzuweisen" gewesen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer den Ausspruch der belangten Behörde im Grunde des § 7 AsylG bekämpft, genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 3. Mai 2000, Zl. 99/01/0359, zu verweisen. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof das Bestehen einer weiteren asylrelevanten Verfolgung von Angehörigen der albanischen Volksgruppe im Kosovo (diese Provinz ist jedenfalls auch als Bezugsobjekt der zu prüfenden asylrechtlichen Verfolgung anzusehen) durch "Serbien" bzw. die Bundesrepublik Jugoslawien über den 20. Juni 1999 hinaus als nachhaltig unwahrscheinlich angesehen. Die vorliegende Beschwerde vermag keine Gesichtspunkte aufzuzeigen, die im gegenständlichen Fall zu einer anderen Beurteilung (oder zum Schluss, es liege asylrelevante Verfolgung von anderer Seite vor) führen könnte, zumal die aufgezeigten widrigen Lebensumstände im Kosovo ungeachtet der dazu führenden Umstände nichts am Wegfall des Verfolgungssubjektes ändern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. April 2001, Zl. 2000/01/0362). Betreffend die Abweisung der Berufung gemäß § 7 AsylG war die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Betreffend den Ausspruch der belangten Behörde im Grunde des § 8 AsylG gleicht der vorliegende Fall jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 7. September 2000, Zl. 2000/01/0116, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher in diesem Zusammenhang auf die Begründung jenes Erkenntnisses verwiesen. Aus den dort angeführten Erwägungen war auch der vorliegend angefochtene Bescheid insoweit wie im genannten Vorerkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Wien, am 9. Juli 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000010192.X00

Im RIS seit

20.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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