- 5 Ob 40/66
Entscheidungstext OGH 17.03.1966 5 Ob 40/66
Veröff: EvBl 1966/371 S 485 = MietSlg 18160
- 5 Ob 174/68
Entscheidungstext OGH 10.07.1968 5 Ob 174/68
Beisatz:
§ 1096 ABGB gibt dem Mieter keinen Anspruch auf eine bestimmte Art der Durchführung notwendiger Erhaltungsarbeiten, hier von Trockenlegungsarbeiten. (T1)
Veröff: MietSlg 20133
- 5 Ob 153/75
Entscheidungstext OGH 04.11.1975 5 Ob 153/75
Veröff: EvBl 1976/192 S 397
- 4 Ob 584/78
Entscheidungstext OGH 13.03.1979 4 Ob 584/78
Beisatz: Möbellagerung (T2)
- 8 Ob 610/86
- 3 Ob 2004/96v
Entscheidungstext OGH 29.05.1996 3 Ob 2004/96v
Veröff: SZ 69/127
- 4 Ob 180/97t
Auch
- 1 Ob 89/02y
Auch; Beisatz: Der Beklagte muss diese Lärmentwicklung durch den LKW-Verkehr auf einer vom Bestandobjekt etwa 100m entfernten Bundesstraße schon deshalb in Kauf nehmen, weil mangels anderer Vereinbarung eine "mittlere Brauchbarkeit" des Bestandobjekts zu Grunde zu legen und anzunehmen ist. (T3)
Beisatz: Auch die vom Beklagten behauptete Geruchsbelästigung durch einen etwa 60m entfernten Schweinestall ist zumindest größtenteils nicht geeignet, eine Mietzinsminderung oder garMietzinsbefreiung zu rechtfertigen. (T4)
- 7 Ob 3/03x
- 2 Ob 265/04s
Beisatz: Bei der Beurteilung der Brauchbarkeit kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalles an. (T5)
- 1 Ob 146/05k
Auch; Beis wie T5
- 7 Ob 155/05b
Beis wie T5
- 4 Ob 53/08k
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Der Vermieter hat dem Mieter jenen Gebrauch und jene Nutzung zu gewährleisten, die ausdrücklich oder nach dem Zweck des Vertrags oder nach der Verkehrssitte bedungen sind. (T6)
- 7 Ob 253/09w
- 6 Ob 118/10m
Vgl auch; Beis wie T5
- 7 Ob 90/10a
Auch
- 6 Ob 38/11y
Beis wie T5
- 5 Ob 21/11s
Vgl auch; Beis wie T5
- 1 Ob 55/11m
- 2 Ob 215/10x
Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
Beisatz: Mangels anderer Vereinbarung wird bei der Übergabe (nur) die Brauchbarkeit des Bestandobjekts geschuldet. (T7)
Veröff: SZ 2012/20
- 5 Ob 253/11h
Entscheidungstext OGH 16.05.2012 5 Ob 253/11h
Auch; Beis wie T5
- 3 Ob 234/12a
Entscheidungstext OGH 13.03.2013 3 Ob 234/12a
Auch; Veröff: SZ 2013/28
- 4 Ob 81/14m
Entscheidungstext OGH 24.06.2014 4 Ob 81/14m
Auch
- 5 Ob 102/14g
Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 102/14g
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Steht fest, dass die stoffummantelten, nicht in Rohren verlegten Stromleitungen keinen wirkungsvollen und dauerhaft mit dem Hauptpotential verbundenen Schutzleiter aufwiesen und daher im Zeitpunkt der Anmietung der Wohnung durch die Antragstellerin eine wesentliche Gesundheitsgefährdung darstellten, und die Herstellung von gefahrfreien Energieanschlüssen insgesamt einen Aufwand von 6.950,40 EUR erforderte, erfolgte die Einstufung der Wohnung in Kategorie D zu Recht. Keinesfalls kann aus dem Umstand, dass eine Schukosteckdose im Wohnzimmer sowie im Badezimmer (dort aber nicht auch der Lichtauslass) geerdet waren, auf die Ungefährlichkeit der gesamten Elektroanlage geschlossen werden. (T8)
- 1 Ob 175/14p
Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 175/14p
Auch; Beis wie T5
- 1 Ob 229/14d
Entscheidungstext OGH 22.01.2015 1 Ob 229/14d
Beis ähnlich wie T7
- 3 Ob 185/15z
Entscheidungstext OGH 14.10.2015 3 Ob 185/15z
Auch; Beisatz: Bei Vermietung einer Behindertenwohnung ist der Vermieter zur Herstellung eines barrierefreien Zugangs zu einem mitvermieteten Balkon verpflichtet. (T9)
- 3 Ob 85/15v
Entscheidungstext OGH 16.03.2016 3 Ob 85/15v
Auch; Veröff: SZ 2016/30
- 7 Ob 56/17m
Entscheidungstext OGH 26.04.2017 7 Ob 56/17m
Auch
- 8 Ob 34/17h
Beisatz: Grundsätzlich steht Schimmel der mittleren Brauchbarkeit entgegen. (T10)
- 8 Ob 141/18w
Auch
- 4 Ob 18/21g
Entscheidungstext OGH 27.05.2021 4 Ob 18/21g
- 3 Ob 184/21m
Vgl; Beisatz: Das Gesetz stellt nicht auf eine Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts durch eine Einwirkung auf dieses selbst (zB Verseuchung mit Krankheitserregern), sondern auf eine (hier) pandemiebedingte, gemessen am Vertragszweck objektive Unbenutzbarkeit ab. (T11)
Beisatz: Ist der bedungene Gebrauch des Bestandobjekts durch Kundenverkehr gekennzeichnet, so führt ein Betretungsverbot aus Anlass der COVID?19-Pandemie zur gänzlichen Unbenutzbarkeit des Bestandobjekts im Sinn des
§ 1104 ABGB. (T12)
Beisatz: Die Mieterin ist nicht verpflichtet, den von ihr bezogenen Fixkostenzuschuss an die Klägerin herauszugeben. (T13)
- 5 Ob 192/21b
Vgl; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T13
- 8 Ob 131/21d
Vgl
- 3 Ob 209/21p
Beisatz: Soweit Umsatzeinbußen des Geschäftsraummieters eine unmittelbare Folge der COVID?19-Pandemie sind, die sämtliche Unternehmer wie (auch) den Mieter des Geschäftslokals, insbesondere dessen gesamte Branche, allgemein und insgesamt treffen, sind diese dem Unternehmerrisiko zuzuordnen und daher für den zu zahlenden Mietzins nicht relevant. Diese Auswirkungen der Pandemie sind keine Gebrauchsbeeinträchtigung des vom Vermieter vereinbarungsgemäß zur Verfügung zu stellenden Objekts. Die §§ 1096, 1104 f ABGB bilden daher keine Grundlage für eine allein darauf aufbauende Mietzinsminderung. (T14)
Beisatz: Lassen sich hingegen Umsatzeinbußen des Geschäftsraummieters auf behördliche Maßnahmen, hier also auf jene Betretungsverbote zurückführen, die anlässlich der COVID?19-Pandemie verfügt wurden, so sind solche Umsatzeinbußen konkrete Folgen einer objektiven Einschränkung des vertraglich bedungenen Gebrauchs des Bestandobjekts und im Rahmen einer Mietzinsminderung zu berücksichtigen. (T15)
- 9 Ob 31/22g
Entscheidungstext OGH 30.06.2022 9 Ob 31/22g
Beisatz: Gastronomielokal: zumutbare Einrichtung eines Abhol- und Lieferservice. (16)
- 9 Ob 84/21z
Entscheidungstext OGH 30.06.2022 9 Ob 84/21z
Beisatz: Umsatzrückgang eines Modegeschäfts außerhalb von Lockdown. (T17)