RS OGH 1966/3/21 Bkd83/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.1966
beobachten
merken

Norm

DSt 1872 §2 B

Rechtssatz

Für den Tatbestand der Doppelvertretung kommt es nicht darauf an, daß die Klientin gestorben ist und der Zivilprozeß nicht gegen sie, sondern gegen deren Erbin geführt worden ist, denn auch die Erbin einer Gegenpartei bleibt immer die Gegenpartei für die nunmehr vertretene Partei.

Entscheidungstexte

  • Bkd 83/65
    Entscheidungstext OGH 21.03.1966 Bkd 83/65
    Veröff: AnwBl 1966,130

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0055573

Dokumentnummer

JJR_19660321_OGH0002_000BKD00083_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten