Norm
DSt 1872 §2 BRechtssatz
Für den Tatbestand der Doppelvertretung kommt es nicht darauf an, daß die Klientin gestorben ist und der Zivilprozeß nicht gegen sie, sondern gegen deren Erbin geführt worden ist, denn auch die Erbin einer Gegenpartei bleibt immer die Gegenpartei für die nunmehr vertretene Partei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0055573Dokumentnummer
JJR_19660321_OGH0002_000BKD00083_6500000_001