Norm
EO §354 IARechtssatz
§ 354 EO ist nur dann anzuwenden, wenn es sich um unvertretbare Handlungen handelt, die erbracht werden sollen. Bei einer Verschaffenspflicht ist dies im allgemeinen nicht anzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0004345Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.04.2013