TE Vwgh Erkenntnis 2002/7/9 2001/01/0373

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Veröffentlicht am 09.07.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schimetits, über die Beschwerde des N K in A, geboren am 1. Mai 1963, vertreten durch Dr. Wolfgang Aigner, Rechtsanwalt in 4910 Ried im Innkreis, Gartenstraße 38, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 22. Februar 2001, Zl. 205.983/0- VIII/22/98, betreffend §§ 7 und 15 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung (Entscheidung nach § 7 AsylG; Spruchpunkt I.) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien aus dem Kosovo, reiste am 4. September 1998 in das Bundesgebiet ein und beantragte in der Folge im Hinblick auf eine ihm drohende Verfolgung durch die serbischen Sicherheitskräfte - insbesondere wegen der Teilnahme an Demonstrationen der albanischen Volksgruppe - die Gewährung von Asyl. Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. Oktober 1998 gemäß § 7 AsylG abgewiesen. Zugleich sprach das Bundesasylamt jedoch aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Bundesrepublik Jugoslawien gemäß § 8 AsylG nicht zulässig sei.

Gegen die Abweisung seines Asylantrages erhob der Beschwerdeführer Berufung. In der in der Folge am 25. Mai 2000 durchgeführten Berufungsverhandlung gab er an, ein Angehöriger der "bosniakischen Minderheit" im Kosovo (Prizren) zu sein; seine Mutter sei Albanerin, der Vater Bosniake. Außerdem brachte er vor, seitens der Albaner als Verräter bezeichnet worden zu sein, weil er nicht für die UCK habe kämpfen wollen; er sei ausdrücklich aufgefordert worden, für die UCK zu kämpfen, und zwar noch im Kosovo und später auch in Österreich.

Mit Bescheid vom 22. Februar 2001 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Überdies erteilte sie ihm gemäß § 15 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15. August 2001 (Spruchpunkt II.).

Über die erkennbar nur gegen Spruchpunkt I. (Entscheidung in der Asylfrage) erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Die belangte Behörde hat sich zwar mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er gehöre der "bosniakischen Volksgruppe" an bzw. entstamme einer gemischt-ethnischen Verbindung, auseinander gesetzt und insbesondere Feststellungen zur Situation muslimischer Slawen in Prizren getroffen. Nicht ausreichend eingegangen ist sie jedoch auf seine Behauptungen, er sei ausdrücklich aufgefordert worden, für die UCK zu kämpfen, und wegen seiner Weigerung als Verräter bezeichnet worden. Diesbezüglich hat die belangte Behörde nämlich keine Feststellungen getroffen, sondern sich mit den diesen Behauptungen nicht ausreichend gerecht werdenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung begnügt, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht für die UCK gekämpft habe, keine asylrelevante Verfolgungsgefahr bedeute. Insoweit gleicht der vorliegende Fall jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2001, Zl. 2000/01/0278, zu Grunde liegt. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher des Näheren auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen. Aus den dort genannten Gründen war auch der vorliegende Bescheid im Umfang seiner Anfechtung gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. (Vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 6. März 2001, Zl. 2000/01/0056, demzufolge die behauptete Weigerung, am Kampf der UCK teilzunehmen, vor dem Hintergrund der gemischt-ethnischen Herkunft des Beschwerdeführers allenfalls einer besonderen Betrachtungsweise bedarf.) Die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Ablehnungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes stehen zu diesem Ergebnis nicht in Widerspruch: In den den hg. Beschlüssen vom 7. Juni 2000, Zl. 2000/01/0115, und vom 4. April 2001, Zl. 2000/01/0270, zu Grunde liegenden Fällen erachteten sich die Beschwerdeführer allgemein - ohne Behauptung konkreter bzw. ausdrücklicher Beitrittsaufforderungen - bloß deshalb bedroht, weil sie nicht für die UCK gekämpft und diese auch nicht finanziell unterstützt hätten; in dem dem hg. Beschluss vom 15. November 2000, Zl. 2000/01/0433, zu Grunde liegenden Fall hatte sich die belangte Behörde unter Heranziehung eines UNHCR-Berichtes mit dem Vorbringen des dortigen Beschwerdeführers, er befürchte, von der UCK als "Deserteur" verfolgt zu werden, ausreichend beschäftigt.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001. Wien, am 9. Juli 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001010373.X00

Im RIS seit

18.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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