RS OGH 1966/3/23 3Ob23/66, 6Ob103/03w, 7Ob254/03h, 3Ob250/09z, 10ObS45/10f, 9Ob79/10y

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Veröffentlicht am 23.03.1966
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Norm

ABGB §6
ABGB §7

Rechtssatz

Ist ein Redaktionsversehen offenkundig, wird es, so es vom Gesetzgeber nicht beseitigt wird, durch Gesetzesauslegung beseitigt werden können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0008763

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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