Norm
ABGB §6Rechtssatz
Ist ein Redaktionsversehen offenkundig, wird es, so es vom Gesetzgeber nicht beseitigt wird, durch Gesetzesauslegung beseitigt werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0008763Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.01.2011