Norm
StPO §281 Z10 BRechtssatz
Dieser Nichtigkeitsgrund liegt nicht vor, wenn sich auch bei Annahme des richtigen Wertes der gestohlenen Sache weder an der Verbrechenseignung noch am anzuwendenden Strafsatz etwas ändern würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0099751Dokumentnummer
JJR_19660324_OGH0002_0090OS00013_6600000_001