RS OGH 1966/3/28 Bkd4/66

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Veröffentlicht am 28.03.1966
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Norm

DSt 1872 §2 F

Rechtssatz

Sozietätsverhältnisse und ähnliche Vereinbarungen zwischen Anwälten, zB über die Benützung der Kanzleiräume, sind nicht als rein privatrechtliche Verträge anzusehen, sondern auch den standesrechtlichen Normen unterworfen, insbesondere den Pflichten der Kollegialität. Die leihweise Entnahme von Geldbeträgen aus der Handkasse für Klienten des Kanzleikollegen ohne dessen Wissen bildet eine schwere Berufspflichtenverletzung. Ehre und Ansehen des Standes kann nicht nur gegenüber berufsfremden Personen, sondern auch in den Augen des Kanzleipersonals beeinträchtigt werden.

Entscheidungstexte

  • Bkd 4/66
    Entscheidungstext OGH 28.03.1966 Bkd 4/66
    Veröff: AnwBl 1966,145 = MietSlg 18134

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0055167

Dokumentnummer

JJR_19660328_OGH0002_000BKD00004_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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