Norm
DSt 1872 §2 FRechtssatz
Sozietätsverhältnisse und ähnliche Vereinbarungen zwischen Anwälten, zB über die Benützung der Kanzleiräume, sind nicht als rein privatrechtliche Verträge anzusehen, sondern auch den standesrechtlichen Normen unterworfen, insbesondere den Pflichten der Kollegialität. Die leihweise Entnahme von Geldbeträgen aus der Handkasse für Klienten des Kanzleikollegen ohne dessen Wissen bildet eine schwere Berufspflichtenverletzung. Ehre und Ansehen des Standes kann nicht nur gegenüber berufsfremden Personen, sondern auch in den Augen des Kanzleipersonals beeinträchtigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0055167Dokumentnummer
JJR_19660328_OGH0002_000BKD00004_6600000_001