Norm
StPO §125Rechtssatz
Welche Untersuchungsmethoden ein Sachverständiger nach den Erfahrungen seiner Wissenschaft im einzelnen anzuwenden hat, muss allein ihm überlassen bleiben; die Anwendung oder Nichtanwendung von mehreren möglichen Untersuchungsmethoden kann eine Mangelhaftigkeit des Befundes im Sinne des § 125 StPO nicht begründen, soferne er Mängel der dort angeführten Art nicht aufweist und im übrigen - wenn es sich um eine psychiatrische Expertise handelt - auch der Vorschrift des § 134 Abs 2 StPO gerecht wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0097355Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.11.2016