Norm
AÖSp §2Rechtssatz
a) Eine stillschweigende Unterwerfung unter die ADSp kann nur angenommen werden, wenn der Vertragsgegner des Spediteurs wußte oder wissen mußte, daß der Spediteur seinen Geschäften die ADSp zugrunde zu legen pflegt.
b) Bei einem Speditionsauftrag, der eine Vielzahl von Gegenständen mit jeweils selbständigem Wert umfaßt, gewährt § 56 ADSp bei fehlender schriftlicher Wertgabe eine Haftungsfreistellung nur für diejenigen Gegenstände, deren Wert - bei einem Vergleich zwischen Gewicht und Wert für jedes einzelne Stück - über dem Wertsatz von zwanzig DM je Kilogramm brutto liegt.
BGH vom 03.02.1953, I ZR 61/52; Veröff: NJW 1953,541 = JR 1953,140
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0049379Dokumentnummer
JJR_19660329_OGH0002_0080OB00083_6600000_003