Beisatz: Hinweis darauf, wo der Text der Geschäftsbedingungen erfahren werden kann erforderlich (hier: AÖSp - deutsche Vertragspartner. (T1) Veröff: JBl 1974,473
Auch; Beisatz: Bei Kaufleuten, zu deren Geschäftsbetrieb die häufige Inanspruchnahme von Speditionsleistungen gehört, ist daher grundsätzlich die Unterwerfung unter die AÖSp anzunehmen. (T4)
Vgl auch; Beisatz: Die unbeanstandete Annahme eines Hinweises in Geschäftspapieren (wie Geschäftsbriefen oder Rechnungen) auf die Geltung der AÖSp im Rahmen einer länger dauernden Geschäftsbeziehung führt zu ihrer schlüssigen Einbeziehung in den Vertrag. Auch im Rahmen eines Vertragsverhältnisses zwischen beauftragtem Frachtführer und auftraggebenden Spediteur können die AÖSp schlüssig vereinbart werden. (T5)
Auch; Beis wie T5 nur: Die unbeanstandete Annahme eines Hinweises in Geschäftspapieren (wie Geschäftsbriefen oder Rechnungen) auf die Geltung der AÖSp im Rahmen einer länger dauernden Geschäftsbeziehung führt zu ihrer schlüssigen Einbeziehung in den Vertrag. (T6) Veröff: SZ 69/265
Auch; Beis wie T6 nur: Die unbeanstandete Annahme eines Hinweises in Geschäftspapieren auf die Geltung der AÖSp im Rahmen einer länger dauernden Geschäftsbeziehung führt zu ihrer schlüssigen Einbeziehung in den Vertrag. (T7)