Norm
MSchG §11aRechtssatz
Keine täuschungsfähige Ähnlichkeit einer Bildmarke, die aus der schattenrißartig stilisierten Abbildung einer Nixe besteht, einerseits und der Wortmarke "Sirena" bzw einer Wortbildmarke, deren beherrschender Bestandteil das Wort "Sirena" ist, andererseits. Der Ähnlichkeitsvergleich nach § 11 a MSchG, darf niemals für sich allein und ohne Beziehung zu den Waren vorgenommen werden, für die die Marken bestimmt sind.
Veröff: PBl 1966,144 = ÖBl 1966,110
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OPM0002:1966:RS0105449Dokumentnummer
JJR_19660330_OPM0002_0000OM00004_6500000_002