Norm
ABGB §523 CaRechtssatz
Wer an einer Liegenschaft Befugnisse aus einem Recht des Gemeingebrauches ableitet, kann eine Person, zu deren Gunsten ein diesem Gemeingebrauch zuwiderlaufendes Recht als Dienstbarkeit im Grundbuch einverleibt ist, nicht auf Feststellung des Nichtbestehens der Dienstbarkeit klagen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Unzulässigkeit des RechtswegesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0012140Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.09.2020