Norm
EO §97 Abs1Rechtssatz
Die betreibende Partei hat ein Recht aus der zu ihren Gunsten geführten Zwangsverwaltung befriedigt zu werden. Die Früchte und Nutzungen aus den zwangsverwalteten Liegenschaften sind daher im Rahmen der Zwangsverwaltung dieser Liegenschaften zu erfassen. Wenn der Verpflichtete bzw der Konkursmasseverwalter für ihn ein Unternehmen auf der Liegenschaft betreibt, dann muß ein entsprechendes Entgelt hiefür vom Verpflichteten bzw vom Konkursmasseverwalter verlangt werden (Vgl Anm 1 zu § 105 EO in Heller, Exekutionsordnung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0002807Dokumentnummer
JJR_19660330_OGH0002_0030OB00033_6600000_001