Norm
KO §110Rechtssatz
Wurde nur ein Teil der angemeldeten Konkursforderung vom Masseverwalter bei der Prüfungstagsatzung anerkannt und vom Gemeinschuldner nicht ausdrücklich bestritten, so fehlt das Rechtsschutzinteresse an einer Feststellungsklage des Gläubigers hinsichtlich dieser Teilforderung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0065575Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019