Norm
PatG 1970 §35Rechtssatz
Der Patentlizenzvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis. Er kann daher bei Vorliegen wichtiger Gründe vorzeitig zur Auflösung gebracht werden, wobei es einer Nachfristsetzung nicht bedarf. Sind solche wichtige Gründe gegeben, dann ist der Vertrag schon mit der Auflösungserklärung aufgelöst; ein Rechtsgestaltungsbegehren ist unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0071422Dokumentnummer
JJR_19660331_OGH0002_0040OB00310_6600000_001