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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Beitragsordnungen des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für 1996 und 1997 und des Ausspruches, daß die Satzung des Wohlfahrtsfonds bis zu ihrer Kundmachung im "Wiener Arzt" 2a/1999 gesetzwidrig war, mit E v 25.06.99, V15/99, V16/99, V22/99 (siehe nach IX g 3). siehe auch: E v 25.06.99, B2333/97 sowie Quasi-Anlaßfälle: E v 25.06.99, B2229/96, E v 24.06.99, B1472/98, B2897/96, B1406/98, B2159/97 ua, uvm.Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit S 20.500,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zuhanden seines Rechtsvertreters zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Der Beschwerdeführer, der als Arzt Angehöriger der Ärztekammer für Wien und nach §6 iVm §4 Abs2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien zu diesem Wohlfahrtsfonds beitragspflichtig ist, stellte beim Verwaltungsausschuß des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien den Antrag,
a) die Anwartschaft (bzw. die erworbenen oder mit Nachzahlung zu erwerbenden Anwartschaftspunkte) inklusive nachvollziehbarer Berechnung des "Altlastenanteils", der im geleisteten Fondsbeitrag 1994 und in dem (bis zu diesem Zeitpunkt lediglich in einem rechtlich unverbindlichen Brief) geforderten, auf den sogenannten Richtbeitrag fehlenden Betrag enthalten sein soll, möge bescheidmäßig festgestellt werden;
b) der Begriff des "Altlastenanteil" möge bescheidmäßig definiert, sein Inhalt somit ebenfalls bescheidmäßig festgestellt werden;
c) die Eingänge (Gutschriften) auf dem Konto des Beschwerdeführers beim Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien mögen unter besonderer Ausweisung des "Altlastenanteils" bescheidmäßig festgestellt werden.
2. Der Verwaltungsausschuß des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien erledigte dieses Begehren mit Bescheid vom 10. März 1997: der Verwaltungsausschuß stellte in diesem Bescheid fest, daß der Beschwerdeführer per 31. Dezember 1994
30,73 Anwartschaftspunkte erworben habe. Da seinem Jahrgang entsprechend 31 Anwartschaftspunkte vorgeschrieben seien, betrüge die Differenz 0,27 Anwartschaftspunkte. Der Verwaltungsausschuß stellte ferner fest, daß der Fondsbeitrag des Beschwerdeführers für 1994 insgesamt öS 81.937,-- betrage. Der "Altlastenanteil" betrage gemäß ArtI Abschnitt III Abs1 der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien 20 vH des Fondsbeitrages, somit öS 16.387,40. Zu diesen beiden Spruchpunkten verzichtete der Verwaltungsausschuß infolge antragsgemäßer Entscheidung gemäß §58 Abs2 AVG auf eine nähere Begründung.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Feststellung aller Eingänge auf seinem beim Wohlfahrtsfonds eingerichteten Konto wurde unter Berufung auf die nach den einschlägigen Satzungsbestimmungen nicht gegebene Entscheidungskompetenz abgewiesen. Der Antrag auf bescheidmäßige Definition des Begriffes "Altlastenanteil" wurde zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid in vollem Umfang Beschwerde beim Beschwerdeausschuß des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien. Dieser bestätigte mit Bescheid vom 16. Juni 1997 den Bescheid des Verwaltungsausschusses und wies die dagegen erhobene Beschwerde zur Gänze ab.
3. Aus Anlaß auch der vorliegenden, gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof nach Durchführung eines Verordnungsprüfungsverfahrens mit Erkenntnis V15/99, V16/99 und V22/99... vom 24. Juni 1999... die Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für die Beitragsjahre 1996 undbis 19978 als gesetzwidrig aufgehoben und ausgesprochen, daß die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, kundgemacht durch Aufnahme und Einarbeitung in eine Loseblattsammlung, bis zur Fassung der Kundmachung im "Wiener Arzt" 2a/1999 gesetzwidrig war. Mit Beschluß vom gleichen Tage stellte der Verfassungsgerichtshof das ebenfalls aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde eingeleitete Verfahren V21/99 zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §17d Abs2 der Satzung im Hinblick auf das vorerwähnte Erkenntnis ein.
Die belangte Behörde hat bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die Satzung der Ärztekammer für Wien in einer als gesetzwidrig aufgehobenen Fassung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3000 sowie die rückerstattete Eingabegebühr in Höhe von S 2.500 enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B2333.1997Dokumentnummer
JFT_10009375_97B02333_00