Norm
ABGB §523 CdRechtssatz
Die Bestimmungen über die Abwehrklage des Servitutsberechtigten nach § 523 ABGB sind abdingbar; sie können durch Vereinbarung der Parteien zum Teil oder zur Gänze ausgeschlossen werden. Verstößt ein Schiedsspruch gegen die Vorschriften nach § 523 ABGB, so wurde eine zwingende Rechtsvorschrift im Sinne des § 595 Z 6 ZPO nicht verletzt ( SZ 9/303, 18/212 ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0015007Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.02.2022