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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
KflG 1999 §5 Abs1 Z5 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der B GmbH, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 15. Mai 2001, Zl. 241.914/2-II/C/14/01, betreffend Konzession nach dem Kraftfahrliniengesetz (mitbeteiligte Partei: I GmbH, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 4. September 2000, mit welchem dem Antrag der mitbeteiligten Partei auf Erweiterung einer näher bezeichneten Kraftfahrlinie stattgegeben wurde, gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Z. 5 lit. b sowie § 52 Abs. 2 Kraftfahrliniengesetz abgewiesen und der genannte Bescheid gleichzeitig dahin abgeändert, dass gemäß § 6 Abs. 3 leg. cit. verschiedene Auflagen vorgeschrieben wurden.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass sich durch die Erweiterung der Kraftfahrlinie 4, die von der mitbeteiligten Partei nach der Verlegung der Berufsschule für Bau- und Malergewerbe von M nach A beantragt worden sei, ein Parallelverkehr ergebe. Aus diesem Grund habe die mitbeteiligte Partei in ihrem Antrag auch nur Fahrten zu Unterrichtsbeginn und -ende sowie die ausschließliche Bedienung von Haltestellen, die bereits bisher auf ihren Konzessionsstrecken gelegen seien, für diese Schulkurse vorgesehen. Zur Überprüfung der Frage, ob durch den entstandenen Parallelverkehr von H nach A die Linie 8... der Beschwerdeführerin einschneidend gefährdet werde, habe diese im Verfahren mit der F ihren befürchteten Fahrgastverlust noch mit mehr als 50 % beziffert, im Verfahren mit der mitbeteiligten Partei sowie auch in der Berufungsbegründung seien es überraschenderweise plötzlich mehr als 70 % gewesen. Konkret habe die Beschwerdeführerin angegeben, auf der Linie 8... im Jahr 1998 24.524 Schüler und 23.086 sonstige Fahrgäste befördert und damit Bruttoeinnahmen in der Höhe von S 632.132,-- erzielt zu haben. Diese Einnahmen würden vor allem durch die Schüler erzielt, die den Früh- und Mittagskurs in Anspruch nähmen; die sonstige Fahrgastfrequenz sei mit 2-3 Personen sehr schwach. Dazu sei jedoch festzuhalten, dass die mitbeteiligte Partei die Berufsschüler schon vor Übersiedlung der Schule befördert habe, sie also keine Fahrgäste der Beschwerdeführerin gewesen seien. Schon auf Grund ihrer Antragstellung (Fahrplan, eingeschränkte Bedienung genehmigter Haltestellen) beabsichtige die mitbeteiligte Partei offensichtlich nicht, das Fahrgastsubstrat der Beschwerdeführerin abzuschöpfen, sondern ihre bisherigen Fahrgäste effizient, d.h. nicht mit der Linie "E", die ebenfalls zur Verfügung stünde, zu ihrem neuen Schulort zu befördern. In Entsprechung des Antrages und zum Schutz der Beschwerdeführerin seien daher Auflagen vorzuschreiben. Durch diese Beschränkungen werde die Erweiterungsstrecke für die bisherigen Fahrgäste der Beschwerdeführerin nicht besonders attraktiv sein. Es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass es allenfalls zu einer geringfügigen Abwanderung einzelner Fahrgäste komme, einen die wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellenden Einnahmensausfall könne die Beschwerdeführerin dadurch aber nicht erleiden.
Die Beschwerdeführerin beantragte, ihrer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist demnach zu prüfen, ob nach Abwägung aller berührten Interessen, d.h. des genannten öffentlichen Interesses sowie der im Mehrparteienverfahren einander gegenüberstehenden Interessen des Beschwerdeführers am Aufschub der der mitbeteiligten Partei durch den Bescheid eingeräumten Berechtigung bis zur Beendigung des Beschwerdeverfahrens und des Interesses der mitbeteiligten Partei an der sofortigen bescheidmäßigen Ausübung dieser Berechtigung, mit einer schon während des Beschwerdeverfahrens vorgenommenen Ausübung dieser Berechtigung durch die mitbeteiligte Partei für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 1978, Slg. Nr. 9541/A).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es, um diese vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, erforderlich, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Zl. 2680/80).
Diesem Konkretisierungsgebot ist die Beschwerdeführerin dadurch nachgekommen, dass sie auf ihr diesbezügliches Vorbringen in ihrer an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde verwies, in der sie unter Wiederholung ihrer Angaben im Verwaltungsverfahren neuerlich ihren durch die Erweiterung der Kraftfahrlinie der mitbeteiligten Partei bedingten Einnahmensausfall darlegte.
Da der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 16. November 1998, Zl. AW 98/03/0054), hat er, wenn das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist, jedenfalls zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen.
Da der Verwaltungsgerichtshof die im angefochtenen Bescheid enthaltenen, bei der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde angestellten Erwägungen nicht von vornherein - auch nicht im Hinblick auf das (mit den Behauptungen im Verwaltungsverfahren idente) Antragsvorbringen - als unschlüssig zu erkennen vermag, ist von den Feststellungen auszugehen, dass zwar nicht ausgeschlossen werden könne, dass es allenfalls zu einer geringfügigen Abwanderung einzelner Fahrgäste komme, die Beschwerdeführerin dadurch aber keinen die wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellenden Einnahmensausfall erleiden könne. Damit ist nicht ersichtlich, dass ein sich nach Abwägung aller berührten Interessen ergebender Nachteil für die Beschwerdeführerin ein "unverhältnismäßiger" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG wäre.
Der vorliegende Antrag war daher abzuweisen.
Wien, am 17. Juli 2002
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Interessenabwägung Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:AW2001030133.A00Im RIS seit
18.10.2002