RS OGH 1966/4/5 8Ob73/66 (8Ob74/66), 7Ob234/69, 4Ob571/78, 1Ob281/01g, 6Ob171/17s

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Veröffentlicht am 05.04.1966
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Norm

ZPO §233
ZPO §236

Rechtssatz

Ein Zwischenfeststellungsantrag begründet bezüglich des seinen Gegenstand bildenden Rechtsverhältnisses Streitanhängigkeit. Es besteht daher auch in Ansehung des ein und dasselbe Rechtsverhältnis betreffenden positiven Feststellungsantrages einer Partei und des negativen Feststellungsantrages der anderen Partei Streitanhängigkeit, welche die Einbringung des später gestellten Feststellungsantrages unzulässig macht.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 73/66
    Entscheidungstext OGH 05.04.1966 8 Ob 73/66
    Veröff: MietSlg 18672
  • 7 Ob 234/69
    Entscheidungstext OGH 14.01.1970 7 Ob 234/69
    Beisatz: Unzulässiger Zwischenfeststellungsantrag ist zurückzuweisen. (T1)
  • 4 Ob 571/78
    Entscheidungstext OGH 19.12.1978 4 Ob 571/78
    Auch
  • 1 Ob 281/01g
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 281/01g
    Auch; Beisatz: Hier: Der vom Kläger gestellte Zwischenantrag auf Feststellung ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht einer Klage bzw. Klageerweiterung gleichzuhalten, sodass auch dessen Zulässigkeit mangelnde Streitanhängigkeit zur Voraussetzung hat. (T2)
  • 6 Ob 171/17s
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 6 Ob 171/17s
    Auch; nur: Ein Zwischenfeststellungsantrag begründet bezüglich des seinen Gegenstand bildenden Rechtsverhältnisses Streitanhängigkeit. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0039295

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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