Norm
ZPO §233Rechtssatz
Ein Zwischenfeststellungsantrag begründet bezüglich des seinen Gegenstand bildenden Rechtsverhältnisses Streitanhängigkeit. Es besteht daher auch in Ansehung des ein und dasselbe Rechtsverhältnis betreffenden positiven Feststellungsantrages einer Partei und des negativen Feststellungsantrages der anderen Partei Streitanhängigkeit, welche die Einbringung des später gestellten Feststellungsantrages unzulässig macht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0039295Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.02.2018