Norm
AußStrG §127 Abs1Rechtssatz
Im Falle des "Innehaltens" ist der weitere Gang des Verlassenschaftsverfahrens auf Verfügungen beschränkt, die der Inventarisierung oder Sicherung des Nachlasses dienen. Die Veräußerung des erblasserischen Unternehmens kann daher nicht genehmigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0008044Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008