RS OGH 1966/4/13 3Ob41/66, 9ObA16/92, 3Ob3/03t

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Veröffentlicht am 13.04.1966
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Norm

EO §292
LPfG §7 Z2

Rechtssatz

Eine Zusammenrechnung nach § 7 Z 2 LPfG findet auch mit solchen Arbeitseinkommen statt, auf die nicht Exekution geführt wird.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 41/66
    Entscheidungstext OGH 13.04.1966 3 Ob 41/66
    Veröff: SZ 39/68 = EvBl 1967/71 S 77
  • 9 ObA 16/92
    Entscheidungstext OGH 26.02.1992 9 ObA 16/92
    Beisatz: Die Zusammenrechnung dehnt die Pfändung nicht auf dieses pfandfreie Arbeitseinkommen aus. (T1) Veröff: SZ 65/28
  • 3 Ob 3/03t
    Entscheidungstext OGH 21.08.2003 3 Ob 3/03t
    Auch; Beisatz: Die Zusammenrechnung findet auch mit solchen beschränkt pfändbaren Geldforderungen statt, auf die nicht Exekution geführt wird. (T2); Beisatz: Unpfändbare Forderungen unterliegen jedoch, wie sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut ergibt, nicht der Zusammenrechnung. (T3); Veröff: SZ 2003/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0066569

Dokumentnummer

JJR_19660413_OGH0002_0030OB00041_6600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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