Norm
EO §47Rechtssatz
Hat der Verpflichtete in seinem gemäß § 47 Abs 2 EO überreichten Vermögensverzeichnis irrtümlich eine falsche Person als Schuldner bezeichnet, so kann er dazu verhalten werden, das Verzeichnis durch Angabe des richtigen Schuldners zu ergänzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0001676Dokumentnummer
JJR_19660413_OGH0002_0030OB00047_6600000_001