Norm
ABGB §1323 BRechtssatz
Ein Totalschaden ist anzunehmen, wenn der Zeitwert des Kraftfahrzeuges erheblich hinter den veranschlagten Reparaturkosten zurückbleibt, (wenn die Wiederherstellungskosten den Zeitwert im Zeitpunkt des Unfalles übersteigen).
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0030559Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.02.2016