Norm
DSt 1872 §2 C4Rechtssatz
1.) Ein Rechtsanwalt begeht die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ansehen und Ehre des Rechtsanwaltsstandes, wenn er seinen Klienten über die Tragweite des mit der Aufnahme eines Bankdarlehens verbundenen Obligos nicht genügend unterrichtet und dessen Verpflichtung gegenüber der Bank in einem Übereinkommen als "formell" bezeichnet, obwohl der Klient in Wirklichkeit der Bank gegenüber eine materielle und persönliche Haftung übernimmt, die in der Folge auch zum Zug kommt.
2.) Ein Rechtsanwalt begeht das Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung, wenn er dem Klienten A rät, gegen den Klienten B eine Strafanzeige zu erstatten und bei der Verfassung dieser Anzeige beim Gendarmerieposten mitwirkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0055675Dokumentnummer
JJR_19660418_OGH0002_000BKD00078_6500000_001