Norm
ZPO §515Rechtssatz
Der prozessuale Grund, warum es zu einer weiteren anfechtbaren Entscheidung nicht kommen kann, muß nicht gerade nur im Abschluß der Hauptsache liegen. Er kann auch darin bestehen, daß ein Zwischenverfahren, etwa ein Rechtshilfeverfahren vor einem fremden Gericht, das einem fremden Rechtsmittelgericht untersteht, beendet ist und daß daher eine weitere anfechtbare Entscheidung des Rechtshilfegerichtes nicht mehr zu erwarten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0043983Dokumentnummer
JJR_19660419_OGH0002_0040OB00026_6600000_002