RS OGH 1966/4/19 4Ob26/66

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.1966
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Norm

ZPO §515

Rechtssatz

Der prozessuale Grund, warum es zu einer weiteren anfechtbaren Entscheidung nicht kommen kann, muß nicht gerade nur im Abschluß der Hauptsache liegen. Er kann auch darin bestehen, daß ein Zwischenverfahren, etwa ein Rechtshilfeverfahren vor einem fremden Gericht, das einem fremden Rechtsmittelgericht untersteht, beendet ist und daß daher eine weitere anfechtbare Entscheidung des Rechtshilfegerichtes nicht mehr zu erwarten ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0043983

Dokumentnummer

JJR_19660419_OGH0002_0040OB00026_6600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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