Norm
WEG §1 1948Rechtssatz
Daß die vertragschließenden Teile, das heißt die die Einräumung des Wohnungseigentums vereinbarenden Käufer bereits Miteigentümer der Liegenschaft sind, ist für die Begründung des Wohnungseigentums durch Vertrag nicht notwendig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0082939Dokumentnummer
JJR_19660419_OGH0002_0080OB00089_6600000_004