Norm
ZPO §527 Abs2 B3bRechtssatz
Hat die zweite Instanz eine einstweilige Verfügung und das vorangegangene Provisorialverfahren als nichtig aufgehoben, weil der erstgerichtlich beschlußfassende Senat nach der Geschäftsverteilung unzuständig war, ist dieser Beschluß mangels Rechtskraftvorbehaltes unanfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0044111Dokumentnummer
JJR_19660419_OGH0002_0080OB00097_6600000_001