Norm
StVO 1960 §20 IC2Rechtssatz
Die gemäß dem § 20 Abs 1 StVO an einer Straßenkreuzung gebotene Geschwindigkeit hängt von den besonderen Umständen einer jeden Kreuzung, nicht zuletzt von der Breite der kreuzenden Straßen und den jeweiligen Sichtverhältnissen ab. Eine Verallgemeinerung ist somit gerade hier nicht am Platze.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0074994Dokumentnummer
JJR_19660421_OGH0002_0110OS00253_6500000_001