- 5 Ob 49/66
Veröff: SZ 39/76 = JBl 1967,215
- 5 Ob 31/68
Entscheidungstext OGH 13.03.1968 5 Ob 31/68
Veröff: EvBl 1968/427 S 666
- 5 Ob 249/71
Entscheidungstext OGH 13.10.1971 5 Ob 249/71
- 5 Ob 329/71
Entscheidungstext OGH 18.01.1972 5 Ob 329/71
- 5 Ob 77/73
Entscheidungstext OGH 13.06.1973 5 Ob 77/73
Beisatz: Im Prüfungsprozess nach
§ 110 KO können nur jene Ansprüche geltend gemacht werden, die bereits im Konkursverfahren angemeldet wurden. (T1)
- 5 Ob 308/77
nur: Das Klagebegehren im Prüfungsprozess kann nur auf den Grund gestützt werden, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist. (T2)
Beisatz: Durch den derivativen Erwerb einer Forderung wird ihre Rechtsnatur nicht verändert. (T3)
Veröff: SZ 50/92 = Arb 9596
- 5 Ob 302/79
Entscheidungstext OGH 20.03.1979 5 Ob 302/79
- 1 Ob 657/79
Entscheidungstext OGH 06.02.1980 1 Ob 657/79
nur T2; Veröff: EvBl 1980/146 S 442
- 5 Ob 307/83
Entscheidungstext OGH 28.06.1983 5 Ob 307/83
nur T2; Beisatz: Andernfalls würde gegen den Grundsatz verstoßen werden, dass nur die Feststellung einer im Prüfungsverfahren bestrittenen Forderung erforderlich und zulässig ist, die in der Anmeldung ausreichend substantiiert und konkretisiert wurde; denn nur auf diese Weise kann die Identität der im Prüfungsprozess geltend gemachten mit der im Konkursverfahren angemeldeten Forderung festgestellt werden. (T4)
Veröff: SZ 56/196
- 5 Ob 306/82
Entscheidungstext OGH 20.12.1983 5 Ob 306/82
nur T2; nur: Diese Begrenzung der Prüfungsklage ist von Amts wegen jederzeit zu beachten. (T5)
- 4 Ob 4/84
nur: Das Klagebegehren im Prüfungsprozess kann nur auf den Grund gestützt werden, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist, es gibt daher im Prüfungsprozess keine Erweiterung oder Änderung des Klagsgegenstandes und auch keine Klagsänderung. (T6)
- 5 Ob 302/85
Beis wie T4; Beisatz: Werden mehrere - insbesondere aus mehreren Geschäftsfällen stammende - Forderungen angemeldet, so hat dies nicht in Bausch und Bogen zu geschehen; es sind vielmehr die Beträge der einzelnen Forderungen gesondert anzuführen, ebenso die für die einzelnen Forderungen anspruchsbegründenden Tatsachen, die geforderten Zinsen sind unter Angabe des Beginns und des Endes des Zinsenlaufes, die Kosten gegebenenfalls aufgegliedert nach Prozesskosten und Zwangsvollstreckungskosten anzumelden. (T7)
- 5 Ob 321/86
Beisatz: Der Gläubiger, der seine Forderungsanmeldung irreführend als Masseforderung bezeichnet hat, kann darauf dringen, dass seine Konkursforderung der Prüfung im Konkurs zugeführt wird, nicht aber die Klage nach
§ 110 KO erheben. (T8)
- 5 Ob 309/87
Vgl auch; Beis wie T7; Veröff: RdW 1987,292
- 8 Ob 597/89
Entscheidungstext OGH 15.06.1989 8 Ob 597/89
nur T6; Beis wie T1; Beis wie T4
- 8 Ob 1009/92
Entscheidungstext OGH 21.05.1992 8 Ob 1009/92
nur T2
- 8 Ob 597/91
nur T6
- 9 Ob 901/93
nur T2; Beisatz: Es darf nicht über den Umfang der Anmeldung hinausgehen. (T9)
- 8 Ob 1027/93
Entscheidungstext OGH 17.12.1993 8 Ob 1027/93
nur T6
- 8 ObA 283/94
Vgl auch; nur T2; Veröff: SZ 67/133
- 8 Ob 16/94
Auch; nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Die anspruchsbegründenden Tatsachen müssen in der Forderungsanmeldung selbst enthalten sein; der Anschluss von Urkunden vermag lediglich deren Bezeichnung als Beweismittel zu ersetzen (RdW 1987,292). (T10)
Veröff: SZ 68/28
- 8 Ob 39/95
nur T2
- 8 Ob 31/95
nur T6; Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: An die Beurteilung, ob eine Forderungsanmeldung im Konkurs die gesetzlichen Inhaltserfordernisse erfüllt, ist ein strenger Maßstab anzulegen. (T11)
- 8 ObA 311/95
Auch; Beisatz: Der Geltendmachung einer im Konkursverfahren nicht in diesem Sinn angemeldeten Forderung steht das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegen (DRdA 1983/9; SZ 59/208). (T12)
- 8 Ob 2042/96v
Entscheidungstext OGH 24.07.1996 8 Ob 2042/96v
Auch
- 8 Ob 83/98h
Auch; nur T1
- 8 Ob 25/98d
nur: Das Klagebegehren im Prüfungsprozess kann nur auf den Grund gestützt werden, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist, denn die ordnungsgemäße Abwicklung des Prüfungsverfahrens erfordert, dass es keinen Prüfungsprozess ohne vorhergehende Forderungsanmeldung gibt. (T13)
Beisatz: Mangelt es an diesen Voraussetzungen, sind ein trotzdem durchgeführtes Verfahren und die Sachentscheidung nichtig, die Klage ist zurückzuweisen (SZ 59/208). (T14)
- 8 Ob 153/98b
nur T13; Beis wie T4; Beis wie T7; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T14; Beisatz:
§ 110 Abs 1 KO steht der Erhebung der Prüfungsklage auch dann entgegen, wenn die angemeldete Forderung zwar das Prüfungsverfahren durchlaufen hat, jedoch Grund und Höhe der in der Klage behaupteten Ansprüche aus der Forderungsanmeldung nicht abgeleitet werden können. Ein dennoch durchgeführtes Verfahren ist nichtig; die Klage ist zurückzuweisen. (T15)
Veröff: SZ 71/200
- 8 Ob 269/98m
Auch; Beis wie T7 nur: Werden mehrere Forderungen angemeldet, sind die Beträge der einzelnen Forderungen ebenso die für die einzelnen Forderungen anspruchsbegründenden Tatsachen anzuführen. (T16)
Beis wie T10; Beis wie T4; Beis wie T11; Beis ähnlich wie T15; Beisatz: Im Vergleich zur Forderungsanmeldung sind alle Änderungen in der Prüfungsklage unzulässig, die einer den Streitgegenstand modifizierenden Klagsänderung nach
§ 235 ZPO gleichkommen würden. Bloße Ergänzungen im Tatsachenvorbringen oder im Beweisanbot im Sinn des
§ 235 Abs 4 ZPO sind dagegen zulässig, soferne die Forderung schon in der Anmeldung eindeutig individualisiert wurde. (T17)
- 8 Ob 174/98s
nur T2; Beis wie T9; Beis wie T11; Beis wie T14; Beis wie T17 nur: Bloße Ergänzungen im Tatsachenvorbringen oder im Beweisanbot im Sinn des
§ 235 Abs 4 ZPO sind zulässig, soferne die Forderung schon in der Anmeldung eindeutig individualisiert wurde. (T18)
- 8 ObA 134/99k
Vgl; Beis wie T12
- 8 Ob 330/99h
Auch; Beis wie T10; Beis wie T16
- 8 Ob 217/99s
nur T1; Beis wie T9; Beis wie T12; Beis wie T14
- 8 Ob 118/00m
Beisatz: Im Prüfungsprozess ist die Änderung einer der Forderungsanmeldung entsprechenden Klage im Sinne des
§ 235 ZPO durch Heranziehung eines anderen Rechtsgrundes ohne neuerliche Forderungsanmeldung und Prüfung im Konkursverfahren unzulässig. (T19)
- 8 Ob 310/99t
nur T2; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T16
- 8 Ob 288/99g
nur T2; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T16
- 1 Ob 170/00g
Vgl; Beisatz: Die im konkursrechtlichen Prüfungsprozess geltend gemachte Forderung ist mit der des vorherigen Leistungsprozesses identisch. (T20)
- 9 ObA 294/00a
Vgl auch; nur T2; Beis wie T12; Beis wie T15; Beisatz: Es reicht nicht, dass die Ansprüche der Höhe nach ident sind, wenn der Grund für deren Geltendmachung ein anderer, im Konkursverfahren nicht angemeldeter ist. (T21)
- 8 ObA 40/01t
Beis wie T1
- 8 Ob 29/01z
Beis wie T11; Beis wie T17
- 8 Ob 169/02i
Auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Die Präzisierung einer Forderung ist auch durch ein Begleitschreiben zur Anmeldung möglich. (T22)
- 8 Ob 215/02d
Auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Allein auf gerichtlichen Vergleich gestützte Forderungsanmeldung lässt die Ausweitung auf andere Rechtsgründe in der Klage nicht zu. (T23)
- 8 Ob 114/02a
- 8 Ob 173/02b
Beisatz: Sind mit der Forderungsanmeldung überreichte Beilagen den einzelnen Positionen der Forderungsanmeldung zuordenbar, sind sie zu deren Konkretisierung heranzuziehen. (T24)
- 9 Ob 40/03b
Vgl auch; nur: Die ordnungsgemäße Abwicklung des Prüfungsverfahrens erfordert, dass es keinen Prüfungsprozess ohne vorhergehende Forderungsanmeldung gibt. (T25)
Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Hier: Außerstreitiges Verfahren. (T26)
- 8 Ob 31/04y
nur: Das Klagebegehren im Prüfungsprozess kann nur auf den Grund gestützt werden, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist, es gibt daher im Prüfungsprozess keine Erweiterung oder Änderung des Klagsgegenstandes und auch keine Klagsänderung. Diese Begrenzung der Prüfungsklage ist von Amts wegen jederzeit zu beachten. (T27)
- 8 Ob 25/04s
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T18 nur: Bloße Ergänzungen im Tatsachenvorbringen sind zulässig, soferne die Forderung schon in der Anmeldung eindeutig individualisiert wurde. (T28)
Beisatz: Dies darf nicht zu einem über das eigentliche Ziel der ausreichenden Nachvollziehbarkeit und Individualisierbarkeit der Forderung hinausschießenden Formalismus führen. (T29)
Beisatz: Hier: Inhaltserfordernisse für die Anmeldung pauschalierten Schadenersatzes für die Restlaufzeit eines Leasingvertrags. (T30)
- 3 Ob 38/10z
- 7 Ob 53/11m
Auch; nur: Das Klagebegehren im Prüfungsprozess kann nur auf den Grund gestützt werden, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist, denn die ordnungsgemäße Abwicklung des Prüfungsverfahrens erfordert, dass es keinen Prüfungsprozess ohne vorhergehende Forderungsanmeldung gibt. Es gibt daher im Prüfungsprozess keine Erweiterung oder Änderung des Klagsgegenstands und auch keine Klagsänderung. (T31)
- 4 Ob 125/12d
Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 125/12d
Auch; Beis wie T12; Veröff: SZ 2012/80
- 5 Ob 190/12w
Entscheidungstext OGH 23.10.2012 5 Ob 190/12w
Auch; nur T25; nur T13; Beisatz: Die Notwendigkeit der Feststellung der Forderung außerhalb des Konkursverfahrens im Wege des Prüfungsprozesses ergibt sich nur im Fall der Bestreitung des Anspruchs bei der Prüfungstagsatzung. (T32)
- 3 Ob 229/15w
Entscheidungstext OGH 16.12.2015 3 Ob 229/15w
Auch; Beis wie T12; Beisatz: Die konkursspezifische Vorschrift des § 110 Abs 1 zweiter Satz IO ist in dem nach Konkursaufhebung gegen den früheren Schuldner fortgesetzten Verfahren, bei dem es sich gerade nicht um einen Prüfungsprozess handelt, nicht mehr anwendbar, sodass ab diesem Zeitpunkt eine Klageänderung unter den allgemeinen Voraussetzungen des
§ 235 ZPO zulässig ist. (T33)
- 7 Ob 6/16g
Entscheidungstext OGH 16.03.2016 7 Ob 6/16g
Auch; Beis wie T17
- 1 Ob 208/17w
Beis wie T12
- 9 Ob 81/17b
Beis wie T12
- 6 Ob 212/18x
Beis wie T21