Norm
StPO §57 ARechtssatz
In Ansehung von Fakten, deren abgesonderte Verfolgung vom Gericht bereits vor Beginn der Hauptverhandlung verfügt worden ist, hat nach dem § 57 Abs 2 StPO der Ankläger sofort zu erklären, ob er wegen der übrigen, gegen denselben Beschuldigten vorliegenden Anschuldigungspunkte die Fortsetzung des Verfahrens verlange; aus dem Stillschweigen des Staatsanwaltes ist jedoch, wie sich aus dem
3. Absatz des § 57 StPO ergibt, ein Verfolgungsverzicht erst dann ableitbar, wenn er sich auch auf das ausdrückliche Verlangen des Beschuldigten darüber nicht erklärt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0097210Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009