Index
62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung des §34 Abs1 AlVG mit E v 09.06.99, G48-55/99.Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales) ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit S 29.500 bestimmten Prozeßkosten zu Handen seines Rechtsvertreters binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Mit Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark wurde die beantragte Gewährung von Notstandshilfe mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §34 Abs1 Arbeitslosenversicherungsgesetz in der durch
BGBl. I 1998/55 in Kraft gesetzten Fassung 1997 abgelehnt.
In der vorliegenden Beschwerde wird die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Nichtdiskriminierung im Sinne des Art14 EMRK iVm Art1 von dessen (1.) Zusatzprotokoll und auf Gleichbehandlung der Fremden untereinander durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes gerügt.
Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie den Beschwerdebehauptungen entgegentritt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales verteidigt in einer vom Gerichtshof eingeholten Stellungnahme die Verfassungsmäßigkeit des angewendeten Gesetzes.
Unter anderem aus Anlaß dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit des §34 Abs1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, idF der Novelle BGBl. I 1997/78 von Amts wegen geprüft. Mit Erkenntnis vom 9. Juni 1999, G48-55/99, hat er §34 Abs1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, idF der Novelle BGBl. I 1997/78 als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Die Beschwerde ist begründet.
Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 4.500 enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B1444.1998Dokumentnummer
JFT_10009375_98B01444_00