Norm
ZPO §501Rechtssatz
Die Revision ist unzulässig, wenn die Rechtssache im Zuge des Berufungsverfahrens zur Bagatellsache geworden ist, so zB dann, wenn im Berufungsverfahren nur mehr der Ausspruch über die Nebengebühren und Kosten bekämpft wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0042650Dokumentnummer
JJR_19660503_OGH0002_0040OB00504_6600000_001