RS OGH 1966/5/3 10Os82/66, 10Os138/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.05.1966
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Norm

EntmO §3
StPO §282 Aa
StPO §284 Abs2 A

Rechtssatz

Dem Kurator eines vollentmündigten Angeklagten steht im Sinne des § 282 StPO in Verbindung mit § 3 EntmO das Recht der selbständigen Ergreifung von Rechtsmitteln zugunsten des Angeklagten zu. Verfehlt ist jedoch die Ansicht, daß der Kurator eines voll Entmündigten beanspruchen kann, zur Hauptverhandlung vorgeladen zu werden, und daß das gegen den Angeklagten gefällte Urteil ihm in Form der Zustellung einer Urteilsausfertigung zu eröffnen ist sowie daß das Urteil, insolange das nicht geschehen ist, nicht in Rechtskraft erwachsen ist.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 82/66
    Entscheidungstext OGH 03.05.1966 10 Os 82/66
    Veröff: EvBl 1966/416 S 526
  • 10 Os 138/72
    Entscheidungstext OGH 10.10.1972 10 Os 138/72
    nur: Verfehlt ist jedoch die Ansicht, daß der Kurator eines Entmündigten beanspruchen kann, zur Hauptverhandlung vorgeladen zu werden, und daß das gegen den Angeklagten gefällte Urteil ihm in Form der Zustellung einer Urteilsausfertigung zu eröffnen ist. (T1) Beisatz: Der Kurator eines beschränkt Entmündigten ist bei der Ausführung von Rechtsmitteln an die dem Angeklagten offenen Rechtsmittelfristen gebunden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0058608

Dokumentnummer

JJR_19660503_OGH0002_0100OS00082_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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