Norm
EntmO §3Rechtssatz
Dem Kurator eines vollentmündigten Angeklagten steht im Sinne des § 282 StPO in Verbindung mit § 3 EntmO das Recht der selbständigen Ergreifung von Rechtsmitteln zugunsten des Angeklagten zu. Verfehlt ist jedoch die Ansicht, daß der Kurator eines voll Entmündigten beanspruchen kann, zur Hauptverhandlung vorgeladen zu werden, und daß das gegen den Angeklagten gefällte Urteil ihm in Form der Zustellung einer Urteilsausfertigung zu eröffnen ist sowie daß das Urteil, insolange das nicht geschehen ist, nicht in Rechtskraft erwachsen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0058608Dokumentnummer
JJR_19660503_OGH0002_0100OS00082_6600000_001