Norm
ABGB §1168aRechtssatz
Bei zufälligem Untergang des Werkes haftet der Unternehmer weder für den vom Besteller beigestellten Stoff noch für den durch die unmöglich gewordene Weiterveräußerung entgangenen Gewinn.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0025611Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.02.2019