Norm
ABGB §1313a IRechtssatz
Erfüllungsgehilfe ist auch derjenige, der die nötigen Vorbereitungen zur Leistung trifft. Die Haftung des Schuldners hängt davon ab, ob es ihm möglich ist und nach der Verkehrssitte zugemutet werden kann, die Vorbereitungshandlung selbst oder durch sein Personal durchführen zu lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0028487Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020