RS OGH 1966/5/4 6Ob102/66

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Veröffentlicht am 04.05.1966
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Norm

EheG §49 Ca
EheG §50

Rechtssatz

Es ist zulässig, neben einem Scheidungsbegehren wegen eines auf geistiger Störung beruhenden Verhaltens, auch noch unverjährte und unverziehene Eheverfehlungen aus der Zeit vor der geistigen Störung geltend zu machen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 102/66
    Entscheidungstext OGH 04.05.1966 6 Ob 102/66

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0056456

Dokumentnummer

JJR_19660504_OGH0002_0060OB00102_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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