Norm
EheG §49 CaRechtssatz
Es ist zulässig, neben einem Scheidungsbegehren wegen eines auf geistiger Störung beruhenden Verhaltens, auch noch unverjährte und unverziehene Eheverfehlungen aus der Zeit vor der geistigen Störung geltend zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0056456Dokumentnummer
JJR_19660504_OGH0002_0060OB00102_6600000_001