Norm
EO §39 IVBRechtssatz
Ungeachtet der Tatsache, dass der nicht bei der Tagsatzung erschienene Gegner als dem Antrag zustimmend anzusehen ist, hat das Gericht bei der Entscheidung über einen Einstellungsantrag dessen gesetzliche Begründung zu prüfen (GlUNF 1039).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0001069Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015