Norm
ABGB §366 ARechtssatz
Der Umstand, daß es sich um ein öffentliches Gut handelt, das als öffentlicher Weg dient, ändert nichts an dem sich aus § 354 ABGB ergebenden Eigentumsbegriff. Trotz der Bestimmung des § 3 LStVG 1964 haben im Streit über Eigentumsrechte oder Servitutsrechte an einem öffentlichen Weg die Gerichte zu entscheiden, da in diesen Fällen den Klagsgrund ein Privatrechtstitel bildet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0010864Dokumentnummer
JJR_19660504_OGH0002_0060OB00101_6600000_001