Norm
EheG §49 A1fRechtssatz
Ein Ehemann, der seiner in Übersee (einverständlich) zurückgelassenen Frau nahelegt, nicht mehr zu ihm zurückzukehren und ihm sogar lieber gar nicht mehr zu schreiben, begeht eine schwere Eheverfehlung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0056546Dokumentnummer
JJR_19660505_OGH0002_0050OB00043_6600000_001