RS OGH 1966/5/9 Bkd70/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.1966
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Norm

DSt 1872 §2 C4
RAO §10 Abs2

Rechtssatz

Berufspflichtverletzung sowie Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes, wenn ein Rechtsanwalt bei Vertretung mehrfacher Interessen einen Selbsteintritt in ein Geschäft vornimmt, ohne alle Beteiligten hievon in Kenntnis zu setzen (Ankauf eines Liegenschaftsanteiles des Klienten, wobei der Rechtsanwalt gleichzeitig als Verlassenschaftskurator, als Verkäufer und als bevollmächtigter Vertreter der Verkäufer aufgetreten ist.

Entscheidungstexte

  • Bkd 70/65
    Entscheidungstext OGH 09.05.1966 Bkd 70/65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0055715

Dokumentnummer

JJR_19660509_OGH0002_000BKD00070_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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