Norm
ABGB §290Rechtssatz
Der Gemeingebrauch belastet zwar ein Grundstück in ähnlicher Weise wie eine privatrechtliche Servitut; der einzelne, der in der Ausübung des Gemeingebrauches gestört wird, kann aber auch dann, wenn die Störung von einem Privaten ausgeht, Abhilfe nur von der zuständigen Verwaltungsbehörde verlangen, weil sein Anspruch aus einem öffentlichen Recht auf Benützung einer dem Gemeingebrauch gewidmeten Sache abgeleitet wird. Es kann aber auch keine private Dienstbarkeit des Fahrtrechtes über einen Weg durch Ersitzung erworben werden, wenn an diesem Weg Gemeingebrauch besteht; der Weg also als öffentlicher Weg anzusprechen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Unzulässigkeit des RechtswegesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0009811Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.11.2020