RS OGH 1966/5/11 3Ob57/66, 6Ob558/90

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Veröffentlicht am 11.05.1966
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Norm

AußStrG §276
EO §352
GBG 1955 §14

Rechtssatz

Soweit Kredit- oder Kautionshypotheken haften, sind die im Rahmen des Rechtsverhältnisses entstandenen Forderungen bei vorhandener Deckung in Anrechung auf das Meistbot zu übernehmen; der dem nicht ausgenützten Rest entsprechende Betrag ist bei Gericht zu erlegen. Bei Beendigung des Kredit- oder Kautionsverhältnisses ist er, soweit der Ersteher nicht zur Haftung herangezogen worden ist, den Miteigentümern nach Maßgabe ihrer Anteile und deren Belastung auszufolgen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0004530

Dokumentnummer

JJR_19660511_OGH0002_0030OB00057_6600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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