Norm
AußStrG §276Rechtssatz
Soweit Kredit- oder Kautionshypotheken haften, sind die im Rahmen des Rechtsverhältnisses entstandenen Forderungen bei vorhandener Deckung in Anrechung auf das Meistbot zu übernehmen; der dem nicht ausgenützten Rest entsprechende Betrag ist bei Gericht zu erlegen. Bei Beendigung des Kredit- oder Kautionsverhältnisses ist er, soweit der Ersteher nicht zur Haftung herangezogen worden ist, den Miteigentümern nach Maßgabe ihrer Anteile und deren Belastung auszufolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0004530Dokumentnummer
JJR_19660511_OGH0002_0030OB00057_6600000_003