RS OGH 1966/5/12 1Ob96/66

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Veröffentlicht am 12.05.1966
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Norm

ZPO §17 B

Rechtssatz

Ist in einem Rechtsstreit zwischen einem Teil der Verpächter auf der einen und dem Pächter auf der anderen Seite darüber zu befinden, ob der Letztgenannte eine sich aus dem Pachtvertrag ergebende Leistungspflicht erfüllt hat, so besitzt ein weiterer Verpächter nicht nur ein wirtschaftliches, sondern auch ein rechtliches Interesse an dem Ergebnis dieser gerichtlichen Auseinandersetzung.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 96/66
    Entscheidungstext OGH 12.05.1966 1 Ob 96/66
    Veröff: MietSlg 18656

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0035794

Dokumentnummer

JJR_19660512_OGH0002_0010OB00096_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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