Index
L24009 Gemeindebedienstete Wien;Norm
ABGB §916;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Karl Grigkar & Mag. Klemens Mayer in 1190 Wien, Sickenberggasse 10, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Beamte der Stadt Wien (Senat 2) vom 8. Mai 1998, Zlen. MA 2/306/96 und MA 2/179/97, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Oberamtsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien. Er war im maßgebenden Tatzeitraum als Verwaltungsdirektor der Anstalt X tätig.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 8. Mai 1998 wurde der Beschwerdeführer (unter Bedachtnahme auf die übernommenen Spruchteile des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses vom 29. September 1997) wie folgt schuldig erkannt:
"Der Beschwerdeführer hat
1.) im Dienst und außer Dienst nicht alles vermieden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, und hat Weisungen seiner Vorgesetzten nicht befolgt, indem er den Erlass der Magistratsabteilung 17 vom 17. Oktober 1997, Zl. MA 17-391/91/I/R, wonach die Entgegennahme von Privathonoraranteilen durch Mitglieder der kollegialen Führung für die Zukunft als unstatthaft anzusehen ist und daher zu unterbleiben hat, zuwidergehandelt. Er hat am 4. Oktober 1993 und 5. April 1994 eine Vereinbarung mit Herrn Mag. B abgeschlossen, mit der ihm die Leitung, die Verantwortung sowie die Durchführung der Abrechnung der Arzthonorare für die Sonderklassepatienten der Anstalt X, insbesondere die Entgegennahme der Honorarnoten der Primarärzte, Erstellung von Rechnungen an die Patienten bzw. ihre privaten Krankenversicherungen, Überwachung der Zahlungseingänge, Evidenzhaltung und Inkasso der Forderungen, Aufteilung der Zahlungen von Krankenversicherungen nach den Aufteilungsschlüsseln der Abteilungen, Auszahlung der Gelder an die Primarärzte und der nachgeordneten Ärzte gemäß dem Wiener Krankenanstaltengesetz sowie die Weitergabe der Verrechnungsdaten an den Wirtschaftstreuhänder Mag. B übertragen wurden.
In der Folge wurden ihm am 29. Oktober 1993, 26. November 1993, 31. Dezember 1993, 31. Jänner 1994, 2. Mai 1994, 1. Juni 1994, 30. Juni 1994, 4. August 1994, 2. September 1994, 3. Oktober 1994, 31. Oktober 1994, 6. Dezember 1994, 9. Jänner 1995, 7. Februar 1995, 3. März 1995, 31. März 1995, 28. April 1995, 7. Juni 1995, 30. Juni 1995, 28. Juli 1995, 30. August 1995 und 26. September 1995, jeweils
S 25.000,-- auf das Konto der BAWAG mit der Konto-Nummer 01410775, über welches er verfügungsberechtigt ist, von Herrn Mag. B überwiesen, wobei sich aus Zusatzvereinbarungen vom 4. Oktober 1993 und 5. April 1994 zu den oben genannten Vereinbarungen denklogisch ergibt, dass diese Geldbeträge aus den Privathonoraren der Sonderklasse der Anstalt X stammen;
2.) es unterlassen, eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden und in dieser Meldung die Art und den Umfang der Nebenbeschäftigung bekannt zu geben, indem er es vom 4. Oktober 1993 bis 23. Oktober 1995 unterlassen hat, die in Punkt 1. genannten Vereinbarungen dem Magistrat der Stadt Wien schriftlich zu melden;
3.) dem Verbot, dass ein Beamter keine Nebenbeschäftigung ausüben darf, welche die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung als Beamter entgegen gebracht werden, untergraben könnte, und die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft, zuwidergehandelt, indem er die in Punkt 1. dargestellte Nebenbeschäftigung auf Grund der in Punkt 1. genannten Vereinbarung in der Zeit vom 4. Oktober 1993 bis 31. Jänner 1994 und vom 18. April 1994 bis 23. Oktober 1995 ausübte;
4.) im Dienst und außer Dienst nicht alles vermieden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte, und dem § 38 Abs. 3 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien zuwidergehandelt, indem er vom April 1995 bis September 1995 die für Anstalts-, Sanitätskraftwagen gewidmete Box Nr. 6, welche eine Garage der Anstalt X ist, für private Zwecke, nämlich der Abstellung seiner privaten Fahrzeuge, und zwar einen dunkelgrünen bzw. dunkelblauen BMW, einen grünen MG und und einen roten Jaguar, benützt hat. Er hat somit Amtsräumlichkeiten für private Zwecke benützt."
Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen, wobei die Verletzung der Dienstpflicht zu Punkt 1. aus den §§ 18 Abs. 2 zweiter Satz und 20 Abs. 1 Dienstordnung 1994 (DO 1994) zu Punkt 2. aus § 25 Abs. 3 DO 1994, zu Punkt 3. aus § 25 Abs. 2 DO 1994 und zu Punkt 4. aus § 18 Abs. 2 zweiter Satz DO 1994 in Verbindung mit § 38 Abs. 3 Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien sich ergebe, wurde über den Beschwerdeführer - in teilweiser Stattgebung der Berufung des Disziplinaranwaltes - gemäß § 76 Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit § 77 Abs. 1 und 2 DO 1994 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage verhängt.
Zur Begründung führte die belangte Behörde - soweit diese zur Erledigung der Beschwerde von Belang ist - aus, mit dem näher bezeichneten Erlass vom 17. Oktober 1991 sei die generelle Weisung erteilt worden, dass die Entgegennahme von Privathonoraranteilen durch Mitglieder der kollegialen Führung für die Zukunft zu unterbleiben habe. Aus diesem Grund sei von den Primarärzten der Anstalt X eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts gegründet worden, die die Abwicklung der Abrechnung der Arzthonorare für die Sonderklasse-Patienten besorgen sollte. Mit der Abwicklung der Abrechnung sei Mag. B beauftragt worden. Da Mag. B mit dieser Materie nicht vertraut gewesen sei, habe er mit Vereinbarung vom 4. Oktober 1993 die Leitung, die Verantwortung, sowie die Durchführung der Abrechnung der Privathonorare dem Beschwerdeführer, der damals als Verwaltungsdirektor der Anstalt X der kollegialen Führung angehört habe, und dessen Stellvertreter übertragen. In dieser Vereinbarung sei ausdrücklich festgehalten, dass die Durchführung der Abrechnung wie bisher ausschließlich durch Mitarbeiter der Anstalt X erfolgen werde und für diese Arbeiten 2,5 % der Arzthonorare als Verrechnungsanteil von den Primarärzten zur Verfügung gestellt werden. Ebenso sei festgehalten, dass aus diesen 2,5 % die Mitarbeiter der Verwaltung der Anstalt X und der Aufwand des Mag. B abgedeckt werden. Nach dieser Vereinbarung sollten der Beschwerdeführer und sein Stellvertreter daraus keinen Anteil erhalten. Durch die Zusatzvereinbarung vom 4. Oktober 1993, ebenfalls abgeschlossen zwischen Mag. B, dem Beschwerdeführer und seinem Stellvertreter, sei der Aufwand des Mag. B aus dem 2,5 %igen Verrechnungsanteil mit S 60.000,-- festgesetzt und auf den Beschwerdeführer und seinen Stellvertreter zu je S 25.000,-- und Mag. B S 10.000,-- aufgeteilt worden. Im Februar und März 1994 sei die Zulässigkeit der von den Primarärzten zur Verrechnung ihrer Privathonorare gegründeten Gesellschaft Bürgerlichen Rechts geprüft worden; in diesem Zeitraum sei keine Tätigkeit von Mag. B für diese Gesellschaft erfolgt. Der Beschwerdeführer habe am 4. Februar 1994 die obgenannte Vereinbarung vom 4. Oktober 1993 gekündigt und habe von Mag. B ab diesem Zeitpunkt kein Honorar mehr erhalten. Nach Genehmigung der Gesellschaft Bürgerlichen Rechts habe Mag. B seine Tätigkeit für die Primarärzte fortgesetzt und es seien sogleich am 5. April 1994 zwischen ihm, dem Beschwerdeführer und seinem Stellvertreter gleich lautende Vereinbarungen abgeschlossen worden. Nachdem der Stellvertreter des Beschwerdeführers die Vereinbarung gekündigt habe, sei der Anteil des Mag. B derart aufgeteilt worden, dass Mag. B insgesamt S 35.000,-- und der Beschwerdeführer weiterhin S 25.000,-- erhielten. Der Beschwerdeführer habe - wie dies schon aus der Vereinbarung vom 4. Oktober 1993 hervorgehe - gewusst, dass Mag. B für seine Tätigkeit aus den für die Verrechnung der Privathonorare vorgesehenen 2,5 %igen Anteil S 60.000,-- erhalte. Mit den Zusatzvereinbarungen vom 4. Oktober 1993 und vom 5. April 1994 seien diese S 60.000,-- zwischen dem Beschwerdeführer, seinem Stellvertreter und Mag. B aufgeteilt worden. Somit bestehe ohne Zweifel ein Zusammenhang zwischen den von Mag. B an den Beschwerdeführer ausbezahlten Honoraren und den Privathonoraren, deren Entgegennahme dem Beschwerdeführer auf Grund des obgenannten Erlasses untersagt gewesen sei. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer aus seiner so genannten Konsulententätigkeit im Februar und März 1994 kein Honorar von Mag. B erhalten habe, weil Mag. B während dieses Zeitraumes von den Primarärzten nicht beschäftigt worden sei, stelle einen Zusammenhang zwischen der Tätigkeit bzw. Entlohnung des Beschwerdeführers und den Privathonoraren her. Selbst dem Beschwerdeführer sei der offenkundige Zusammenhang zwischen seiner Entlohnung und den Privathonoraren bekannt und daher bewusst gewesen, dass er damit dem genannten Erlass zuwiderhandle, weil er es bewusst unterlassen habe, seine Nebenbeschäftigung für Mag. B rechtzeitig zu melden und insbesondere die näheren Umstände seiner Entlohnung offen zu legen. Aus den genannten Gründen könne daher nur geschlossen werden, dass es sich bei dem Konsulentenvertrag von Seiten des Beschwerdeführers um ein Umgehungsgeschäft gehandelt habe, das den Zweck gehabt habe, die wahren Umstände seiner Tätigkeit und Entlohnung zu verschleiern. Für den Beschwerdeführer habe der Konsulentenvertrag den Sinn und Zweck gehabt, für die Mitwirkung an der Verrechnung der Privathonorare - wie bisher - einen Anteil daraus zu erhalten. In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass es zwar richtig sei, dass es sich bei den Privathonoraren nicht um Gelder der Stadt Wien handle. Die durch den genannten Erlass getroffene Regelung beziehe sich aber nicht darauf, dass dadurch Gelder der Stadt Wien vereinnahmt werden könnten, sondern darauf, dass durch die Entgegennahme von Privathonoraranteilen der Eindruck der Befangenheit der Mitglieder der kollegialen Führung entstehen könnte. Da dem Beschwerdeführer somit die Nichtbefolgung des genannten Erlasses vorzuwerfen sei, habe er dadurch nicht nur eine Dienstpflichtverletzung nach § 20 Abs. 1 DO 1994 begangen, sondern er habe auch ein Verhalten gesetzt, das geeignet sei, die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung als leitender Beamter entgegen gebracht werden, zu untergraben und eine negative Beispielwirkung zu erzeugen.
Die Vereinbarung mit Mag. B sei am 4. Oktober 1993 abgeschlossen worden und umschreibe die Aufgaben, die der Beschwerdeführer gegenüber Mag. B wahrzunehmen gehabt habe. Eine schriftliche Meldung der Nebenbeschäftigung sei erst am 31. März 1994 erfolgt, worin der Beschwerdeführer eine freiberufliche Konsulententätigkeit für Mag. B gemeldet habe. Gleichzeitig habe er dazu ausgeführt, dass diese Tätigkeit ihn nicht an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben hindere.
Der Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe die Meldung der Nebenbeschäftigung nur aus einem Versehen unterlassen, könne nicht gefolgt werden. Nach der Dienstordnung sei jede Nebenbeschäftigung unverzüglich schriftlich zu melden. Diese Meldung habe der Beschwerdeführer unterlassen, insbesondere habe er es bewusst unterlassen, jene Umstände zu melden, die den Zusammenhang mit dem zitierten Erlass hergestellt hätten, weil dies unweigerlich zu einer Untersagung der Nebenbeschäftigung geführt hätte. Aus diesem Grund werde festgestellt, dass vom Beschwerdeführer eine Dienstpflichtverletzung nach "§ 25 Abs. 2 DO 1994" (richtig wohl: Abs. 3) begangen worden sei.
Der Beschwerdeführer habe vom 4. Oktober 1993 bis 31. Jänner 1994 und vom 18. April 1994 bis 23. Oktober 1995 eine Nebenbeschäftigung als freiberuflicher Konsulent in der Steuer- und Wirtschaftsberatungskanzlei des Mag. B ausgeübt. Der genannte Erlass habe den Zweck, den Eindruck einer Befangenheit und Parteilichkeit der Mitglieder der kollegialen Führung gegenüber Primarärzten, der durch die Entgegennahme von Privathonoraranteilen entstehen könnte, zu verhindern. Diese Nebenbeschäftigung, durch die der Beschwerdeführer in Umgehung des Erlasses seinen Anteil aus den Privathonoraren erhalten habe, sei somit geeignet gewesen, die Vermutung der Befangenheit hervorzurufen; bei wahrheitsgemäßer Meldung wäre diese unbedingt untersagt worden. Zweifellos sei diese Nebenbeschäftigung (insbesondere durch die Umgehung des Erlasses) auch geeignet gewesen, das Vertrauen, das dem Beschwerdeführer als Verwaltungsdirektor entgegen gebracht werde, zu untergraben und auf andere Mitarbeiter ein negatives Beispiel auszuüben. Da bereits bei einer der Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 DO 1994 die Ausübung einer Nebenbeschäftigung untersagt sei, stehe fest, dass der Beschwerdeführer die darin normierte Dienstpflicht verletzt habe.
Der Beschwerdeführer habe von April bis September 1995 private Fahrzeuge in einer für Anstalts-Sanitätskraftwagen vorbehaltenen Garage eingestellt. Für die Garagierung habe der Beschwerdeführer S 500,-- monatlich bezahlt. Auch wenn die Garagierung der Privatfahrzeuge nur für kurze Zeit erfolgt und der Stadt Wien daraus kein finanzieller Schaden entstanden sei, habe der Beschwerdeführer die Garagierung der Privatfahrzeuge infolge eines unzulässigen Insichgeschäftes ohne Bewilligung vorgenommen. Die widmungswidrige Verwendung der Garagenbox sei zudem geeignet gewesen, den Eindruck zu erwecken, dass ein Beamter in der Position des Beschwerdeführers es sich erlauben könne, sich über Vorschriften hinwegzusetzen. Durch dieses Verhalten sei daher die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung als Beamter entgegengebracht werde, untergraben worden, sodass dem Beschwerdeführer zu Recht eine Dienstpflichtverletzung angelastet worden sei (die weitere Begründung betrifft die Berufung des Disziplinaranwaltes bzw. die Begründung der Strafbemessung).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 16. Dezember 1998, B 1300/98-3, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie entsprechend dem in der Beschwerde gestellten Eventualantrag gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer entsprechend seiner mit Schriftsatz vom 11. März 1999 ergänzten Beschwerde in seinem Recht auf disziplinäre Nichtbestrafung verletzt. Er beantragt, eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof durchzuführen und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 18 DO 1994 (LGBl. Nr. 56 WV) regelt die allgemeinen Dienstpflichten der Beamten der Stadt Wien. Nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat der Beamte gegenüber den Vorgesetzten, den Mitarbeitern, den Parteien und Kunden ein höfliches und hilfsbereites Verhalten an den Tag zu legen. Er hat im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte.
§ 20 DO 1994 regelt die Dienstpflichten gegenüber dem Vorgesetzten. Nach dem Abs. 1 dieser Gesetzesstelle hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.
§ 25 DO 1994 regelt die Nebenbeschäftigung. Nach Abs. 1 leg. cit. ist Nebenbeschäftigung eine Tätigkeit, die der Beamte ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen ihm nach seinem Dienstposten obliegenden Dienstpflichten entfaltet und die auch keine weitere Tätigkeit für die Gemeinde Wien in einem anderen Wirkungskreis ist.
Der Beamte darf zufolge Abs. 2 dieser Gesetzesstelle keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der genauen Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung als Beamter entgegengebracht werden, untergraben könnte.
Nach dem Abs. 3 leg. cit. hat der Beamte 1. jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung, 2. eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechtes dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden. Hiebei hat er insbesondere die Art und den Umfang der Nebenbeschäftigung und den hiefür erforderlichen Zeitaufwand bekannt zu geben. Tritt während der Ausübung einer Nebenbeschäftigung in Bezug auf die für ihre Zulässigkeit entscheidenden Umstände eine wesentliche Änderung ein, so hat dies der Beamte ebenfalls dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden.
Nach § 38 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Magistrates der Stadt Wien ist jede nicht ausdrücklich bewilligte Verwendung von Amtsmaterial für nicht dienstliche Zwecke untersagt.
Mit Erlass des Magistrats der Stadt Wien (Anstaltenamt) vom 17. Oktober 1991, Zl. MA 17-391/91/I/R (betreffend Privathonorare), wurde an die Direktionen der Krankenanstalten der MA 17 und der Wiener Städtischen Pflegeheime die generelle Weisung erteilt, dass "die Entgegennahme von Privathonoraranteilen durch Mitglieder der kollegialen Führungen für die Zukunft als unstatthaft anzusehen ist und zu unterbleiben hat".
Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde gegen seinen Schuldspruch laut dem Punkt 1. mit der Begründung, er habe keinen Anteil an Privathonoraren, sondern "Geld aus einem Konsulentenvertrag" erhalten. Der festgestellte Sachverhalt sei dem zitierten Erlass daher nicht zu unterstellen und disziplinär nicht strafbar.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dargetan. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Ansicht nicht im Recht, dass bei einem Umgehungsgeschäft, das "eigentliche gewollte Geschäft von Nichtigkeit bedroht ist". Vielmehr wollen die Vertragspartner eines Umgehungsgeschäftes durch die Art der Gestaltung des Rechtsgeschäftes die Anwendung einer bestimmten gesetzlichen Regelung (hier: die Sach- und Rechtslage eines Erlasses) vermeiden. Das Umgehungsgeschäft ist von den Parteien daher wirklich gewollt und nicht zum Schein abgeschlossen (vgl. Koziol/Welser, Bürgerliches Recht, 10. Auflage 1995, Band I, Seite 120).
Dass der Beschwerdeführer den Erlass vom 17. Oktober 1991 nicht befolgen und für seine Nebenbeschäftigung sehr wohl Privathonoraranteile weiterhin entgegen nehmen wollte, ergibt sich erkennbar unmittelbar aus dem Wortlaut der festgestellten Vereinbarungen. Diese Vereinbarungen, deren Wortlaut (nach Aussage von Mag. B) der Beschwerdeführer selbst vorgeschlagen hat, sollten die Fortführung der bisherigen Verwaltungsabrechnungspraxis sicherstellen und erkennbar der durch den Erlass vom 17. Oktober 1991 entstandenen Sach- und Rechtslage - dem Verbot der direkten Entgegennahme von Privathonoraranteilen durch Mitglieder der kollegialen Führung - Rechnung tragen. Andernfalls bliebe nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund in Punkt 4. der Vereinbarung vom 4. Oktober 1993 ausdrücklich betont wurde, dass "VD P und VD-Stv. A davon (nämlich vom Verrechnungsanteil in der Höhe von 2,5 % der Arzthonorare) keine Anteile erhalten". In den Zusatzvereinbarungen vom 4. Oktober 1993 und vom 5. April 1994 fehlt allerdings eine derartige "Berührungsangst" des Beschwerdeführers mit aus dem Verrechnungsanteil stammenden Mitteln, ist darin doch ausdrücklich bestimmt, dass die Tätigkeit des Mag. B aus "dem Verrechnungsanteil" abgegolten wird und dem Beschwerdeführer für seine Tätigkeit auf Grund dieser Vereinbarung ein näher bezeichnetes Honorar von Mag. B direkt ausbezahlt wird. Der von Mag. B empfangene Betrag von S 60.000,-- stammt nach dem Wortlaut der Zusatzvereinbarungen ausdrücklich aus den Ärztehonoraren von 2,5 %. Mag. B hat den Beschwerdeführer ausschließlich aus diesem empfangenen Betrag bezahlt. Dass Mag. B für die Auszahlung an den Beschwerdeführer eine "andere Geldquelle" als den genannten Verrechnungsanteil verwendete, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Es bleibt vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens auch gänzlich unbeantwortet, aus welcher anderen Geldquelle als dem genannten 2,5 %igen Verrechnungsanteil das von Mag. B an den Beschwerdeführer "ausbezahlte" (diese Wortwahl der Zusatzvereinbarung lässt deutlich erkennen, dass Mag. B nur als Zahlstelle fungierte, um fremdes, aus dem Verrechnungsanteil stammendes, Geld auszuzahlen und derart den erlassmäßig verbotenen Geldfluss zu legitimieren) Honorar stammt.
Wenn Mag. B sein aus Ärztehonoraren finanziertes und empfangenes Honorar "laut den Zusatzvereinbarungen" nach dem vereinbarten Aufteilungsschlüssel mit dem Beschwerdeführer und dessen Stellvertreter aufteilte, dann hat der Beschwerdeführer im Ergebnis erlasswidrig doch materiell Privathonoraranteile (aus dem durch Ärztehonorare gespeisten Verrechnungsanteil) erhalten. Dass der Geldfluss in formeller Hinsicht zunächst an Mag. B und dann von diesem an den Beschwerdeführer erfolgte, stellt die - von der belangten Behörde zutreffend angenommene - Umgehung des vom Beschwerdeführer abgelehnten Erlasszieles dar. Der Beschwerdeführer hat somit die erlassmäßig erteilte Weisung nicht befolgt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Erlass bezwecke ausschließlich die "Vermeidung eines Konfliktfalles zwischen kollegialer Führung und Primarärzten" beruht auf einer unvollständigen Zitierung aus diesem Erlass, ist in diesem doch ausdrücklich davon die Rede, dass die verpönten Honorarbeteiligungen geeignet sind, die "Unbefangenheit und Unparteilichkeit (also auch über den Kreis der kollegialen Führung und der Primarärzte hinausgehend) der Mitglieder der kollegialen Führung im Verhältnis zu den Primarärzten in Frage zu stellen".
Die hinsichtlich des Schuldspruches nach dem Punkt 1. behaupteten Verfahrensfehler (Aktenwidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften) sind - ungeachtet der Frage, ob diese tatsächlich unterlaufen sind oder nicht - nicht wesentlich, vermag der Beschwerdeführer doch in seiner Beschwerde nicht darzutun, inwieweit die belangte Behörde bei Einhaltung der angeblich außer Acht gelassenen Verwaltungsvorschriften zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG).
Dass der Beschwerdeführer den Erlass nicht etwa bloß "unbewusst", "ungewollt" oder "zufällig" umging, bedurfte keines weiteren Beweises, sondern es ist schon aus dem Wortlaut der festgestellten Vereinbarungen zu erkennen, welches Ziel mit diesen verfolgt wurde. Welche "Sachverhaltsfeststellungen" im Disziplinarakt keine Deckung finden, ist der Beschwerde nicht konkret zu entnehmen. Die kritisierten erstinstanzlichen Verhandlungsprotokolle erscheinen dem Verwaltungsgerichtshof jedenfalls durchaus nachvollziehbar. Dass der Beschwerdeführer die Bezeichnung "Umgehungsgeschäft" in seiner Aussage nicht ausdrücklich verwendete, war (als rechtliche Beurteilung bzw. Schlussfolgerung aus dem festgestellten Sachverhalt) nicht notwendig.
Um die aus den festgestellten Vereinbarungen erkennbare Vermeidung des direkten Geldflusses von Privathonoraranteilen an den Beschwerdeführer zu erweisen, bedurfte es nicht einer Öffnung seines Schreibtisches bzw. der Sicherstellung der darin befindlichen Bankauszüge. Der Beschwerdeführer räumt in seiner Beschwerde ausdrücklich ein, dass er die von Mag. B an ihn erfolgten Überweisungen nicht bestreite bzw. nicht bestritten habe. Die nach dem Beschwerdevorbringen angeblich grundrechtswidrig erlangten Beweisergebnisse waren für den Schuldspruch im Sinne des Punktes 1. bzw. die vom Beschwerdeführer bestrittene Beurteilung, er habe erlass- und weisungswidrig gehandelt, somit unerheblich und führten - auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens - zu keinen dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhaltsfeststellungen. Es braucht daher nicht weiter untersucht zu werden, ob die behauptete Rechtswidrigkeit der Beweisaufnahme tatsächlich vorgelegen ist und allenfalls die Verwertung der aufgenommenen Beweise rechtswidrig gewesen wäre.
Insoweit der Beschwerdeführer zu seinem Schuldspruch nach Punkt 2. die Subsumtion nach dem Abs. 2 des § 25 DO 1994 rügt, ist zu erwidern, dass im Bescheidspruch richtig eine Dienstpflichtverletzung gemäß dem Abs. 3 des § 25 DO 1994 erfolgte und in der Bescheidbegründung lediglich ein - in der Gegenschrift zugestandener - Schreibfehler vorliegt, der als solcher auch zu erkennen ist. Die festgestellte Tätigkeit des Beschwerdeführers (als Konsulent für Mag. B) gehörte - unbestrittenermaßen - nicht zu den dem Beschwerdeführer nach seinem Dienstposten obliegenden Dienstpflichten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat er damit eine Nebenbeschäftigung im Sinne des § 25 Abs. 1 DO 1994 ausgeübt. Eine Doppelbestrafung erfolgte nicht, da dem Beschwerdeführer im Sinne des Abs. 2 des § 25 DO 1994 die unerlaubte Ausübung der Nebenbeschäftigung und des Weiteren im Sinne des Abs. 3 leg. cit. die Unterlassung der unverzüglichen schriftlichen Meldung dieser Nebenbeschäftigung vorgeworfen wurden und diese Dienstpflichtverletzungen als zwei selbständige Tatbestände anzusehen sind.
Hinsichtlich seines Schuldspruches nach dem Punkt 4. lässt der Beschwerdeführer unberücksichtigt, dass er für die ihm vorgeworfene Verwendung keine ausdrückliche Bewilligung nachweisen konnte. Dass ihm für die inkriminierte Einstellung seiner Privatfahrzeuge in der für Anstalts-Sanitätskraftwagen gewidmeten Garage eine ausdrückliche Bewilligung erteilt worden sei, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Ob das "Amtsmaterial" bzw. die Garage abgenutzt oder entwertet ist, ist unerheblich. Der in der Beschwerde gegebenen Auslegung des Begriffes "Amtsmaterial" nach dem § 38 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Magistrates der Stadt Wien ist zu erwidern, dass der Ausdruck "Amtsmaterial" wohl zumindest körperliche Gegenstände (also bewegliche und unbewegliche Sachen) umfasst und - aus der Sicht des Beschwerdefalles - nicht weiter untersucht zu werden braucht, ob darunter auch unkörperliche Gegenstände subsumierbar wären (vgl. auch Koziol/Welser, a.a.O., Seite 80 f). Eine Einschränkung auf bloß bewegliche Sachen - wie dies in der Beschwerde behauptet wird - ist jedenfalls nicht zwingend.
Es war somit insgesamt betrachtet nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im Beschwerdefall zu dem Ergebnis gelangte, dass die Berufung des Beschwerdeführers unbegründet und der Schuldspruch des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses zu bestätigen war. Die Strafbemessung wird in der Beschwerde nicht bekämpft.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 4. April 2001, Zl. 98/09/0078, und die darin angegebene Judikatur).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 18. Juli 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999090007.X00Im RIS seit
18.09.2002Zuletzt aktualisiert am
01.10.2008