RS OGH 1966/5/12 5Ob132/66, 10Ob264/99t, 2Ob150/16x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.1966
beobachten
merken

Norm

ABGB §305
ABGB §934
LBG §2

Rechtssatz

Als gemeiner Wert einer Liegenschaft ist nicht der für verschiedene Steuern oder andere öffentliche Abgaben maßgebende Einheitswert, sondern gemäß § 305 ABGB der Verkehrswert anzusehen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 132/66
    Entscheidungstext OGH 12.05.1966 5 Ob 132/66
  • 10 Ob 264/99t
    Entscheidungstext OGH 21.03.2000 10 Ob 264/99t
  • 2 Ob 150/16x
    Entscheidungstext OGH 16.11.2016 2 Ob 150/16x
    Vgl; Beisatz: Nach § 2 Abs 2 LBG ist der Verkehrswert der Preis, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann. Der Verkehrswert einer Liegenschaft ist gleichbedeutend mit dem in § 305 ABGB genannten „ordentlichen und gemeinen Preis“. (T1); Veröff: SZ 2016/119

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0010065

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten