Norm
ABGB §305Rechtssatz
Als gemeiner Wert einer Liegenschaft ist nicht der für verschiedene Steuern oder andere öffentliche Abgaben maßgebende Einheitswert, sondern gemäß § 305 ABGB der Verkehrswert anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0010065Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.08.2018