Norm
DSt 1872 §2 FRechtssatz
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Tätigkeit seines Rechtsanwaltsanwärters entsprechend zu beaufsichtigen. Daher haften beide für unsachliche Ausfälle und beleidigende Äußerungen in einem Schriftsatz, welchen der Rechtsanwaltsanwärter verfaßt und der Rechtsanwalt unterfertigt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0036307Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.11.2021